Seit 13. Dezember 2014 müssen die Regelungen der EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (Nr. 1169/2011) umgesetzt werden, wonach auch bei unverpackten Lebensmitteln über allergene Inhaltsstoffe informiert werden muss. In Österreich wurden diese Bestimmungen mit der Allergeninformationsverordnung (BGBl. II Nr. 175/2014) präzisiert, die ebenfalls mit 13. Dezember 2014 in Kraft getreten ist.

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Vom Bundesministerium für Gesundheit wurden dazu zwei Leitlinien veröffentlicht:

  • die Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) im Sinne der Allergeninformationsverordnung (enthält Hinweise über notwendige innerbetriebliche Vorkehrungen)
  • die Leitlinie für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung (regelt die Kompetenz von Personen, die mündliche Auskünfte geben)

Darüber hinaus wurde vom Ministerium auch eine Empfehlung zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) veröffentlicht. Diese regelt die Verwendung von Kurzbezeichnungen und Buchstabencodes.

Hier geht es zur Leitlinie des Bundesministeriums für Gesundheit zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) im Sinne der Allergeninformationsverordnung.

Hier geht es zur Leitlinie des Bundesministeriums für Gesundheit für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung.

Hier geht es zur Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“).

Wer ist von der Allergeninformationsverordnung betroffen?

Die Allergeninformationsverordnung betrifft jede/n Lebensmittelunternehmer/in, der/die nicht vorverpackte Lebensmittel, also „offene Waren“, an Kund/en/innen bzw. Gäste weitergibt. Dazu zählen z.B. Gaststätten, Würstelbuden, Bäcker, Konditoreien, Eisgeschäfte , die Feinkostabteilungen von Supermärkten aber auch Gemeinschaftsversorgungen wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen oder Betriebsküchen. Auch bei Festveranstaltungen sind offene Lebensmittel entsprechend zu kennzeichnen.

Wer ist von der Allergeninformationsverordnung ausgenommen?

Die Allergeninformationsverordnung gilt entsprechend den Erwägungen der Lebensmittelinformationsverordnung nur für Unternehmen oder vergleichbare Organisationen. Dies setzt „eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad“ voraus. In dieser Verordnung explizit ausgenommen sind „der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene“.

Ausnahmen gibt es für Unternehmen, die ihren Kund/en/innen eine Bewirtung anbieten (Kaffee, Kekse, Brötchen, …); sie müssen nicht über mögliche in der Bewirtung enthaltene allergene Stoffe informieren.

Auch für Feuerwehrfeste und Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

Ausnahmen gibt es auch für Privatpersonen, wie z.B. Eltern oder Angehörige von Schüler/n/innrn, die etwas zu einem Schulfest mitbringen. Ebenso sind Brote, die z.B. bei einem Elternsprechtag von den Schüler/n/innen verkauft werden, ausgenommen.

Keine Ausnahmen:

  • Cateringunternehmen, die vom Elternverein z.B. für ein Schulfest beauftragt werden, müssen informieren.
  • Elternvereine, die eine tägliche Jause für die Schüler/innen organisieren und an die Stelle des Schulerhalters treten, müssen informieren bzw. der/die Schulerhalter/in muss die Information weiter geben.
  • Wenn Elternvereine im Rahmen der „Aktion gesunde Jause“ dem/der Schulerhalter/in die Zutaten zur Verfügung stellen, so muss diese/r die Information weiter geben.

Über welche Allergene muss informiert werden?

  1. Glutenhaltiges Getreide:
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
    namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse außer

    • Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
    • Maltodextrine auf Weizenbasis
    • Glukosesirup auf Gerstenbasis
    • Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse außer
    • Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
    • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse außer
    • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und –fett
    • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
    • aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytorsterinester aus Sojabohnenquellen
    • aus Pflanzenösterinen gewonnenePhytostanolester aus Sojabohnenquellen
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose) außer
    • Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
    • Lactit
  8. Schalenfrüchte
    • Mandeln ( Amygdalus communis L.)
    • Haselnüsse (Corylus avellana)
    • Walnüsse (Juglans regia)
    • Kaschunüsse (Anacardium occidentale)
    • Pecannüsse ( Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch)
    • Paranüsse (Bertholletia excelsa)
    • Pistazien (Pistacia vera)
    • Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprung
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurück geführte Erzeugnisse zu berechnen sind
  13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Die im Anhang der Lebensmittelverordnung der EU veröffentlichte detaillierte Liste der Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen finden Sie hier.

Eine Übersicht der Allergieauslöser und wo diese hauptsächlich vorkommen finden Sie hier.

Wie muss informiert werden?

Grundsätzlich müssen die Informationen über erhaltene Allergene im Betrieb jederzeit verfügbar sein und dem Endverbraucher unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.

Dies kann schriftlich oder mündlich erfolgen:

  • durch Angabe auf der Speise- oder Getränkekarte
  • auf einem Schild oder Aushang unmittelbar neben dem Lebensmittel
  • in geeigneter elektronischer Form
  • mündliche Information, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen wird (z.B. „Unsere Verkaufsmitarbeiter informieren Sie über allergene Zutaten in unseren Produkten.“)

Achtung! Eine Dokumentation ist aber jedenfalls notwendig. Es können auch Symbole oder Abkürzungen verwenden werden, wenn diese in unmittelbarer Nähe aufgeschlüsselt werden.

Das Bundeministerium für Gesundheit hat eine Empfehlung zur schriftlichen Information bei nicht vorverpackten Lebensmitteln herausgegeben.

Hier geht es zur Empfehlung des Bundesministeriums für Gesundheit zur schriftlichen Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“).

Für die Zuordnung der Allergene kann in Österreich also ein Buchstabencode verwendet werden. A steht für glutenhaltiges Getreide, B für Krebstiere, C für Ei, D für Fisch, E für Erdnuss, F für Soja, G für Milch oder Laktose, H für Schalenfrüchte, L für Sellerie, M für Senf, N für Sesam, O für Sulfite, P für Lupinen und R für Weichtiere. Die Legende zu diesem Buchstabencode muss an gut sichtbarer Stelle zur Verfügung gestellt werden.

Hier findet sich ein Muster für die Legende auf Speise- und Getränkekarten.

Wer darf informieren?

Die mündliche Weitergabe der Informationen hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Das können der Lebensmittelunternehmer selbst (z.B. Gastwirt) oder auch ein oder mehrere Mitarbeiter sein.

Achtung! Demnach muss stets wenigstens eine geschulte Person im Betrieb anwesend sein.

Welche Dokumentation ist erforderlich?

  • Die gesammelten Informationen über enthaltene Allergene sind schriftlich zu dokumentieren.
  • Die Erstellung der Allergeninformation kann auf folgenden Grundlagen erfolgen:
    • Bei Handelsware können die Informationen vom Etikett übernommen werden.
    • Bei selbst produzierter Ware können die Informationen aufgrund der verwendeten Zutaten erstellt werden.
    • Bei Tagesangeboten oder kurzfristigen Rezepturänderungen sind die geschulten Mitarbeiter im Verkauf oder Service entsprechend zu informieren, damit die Informationen korrekt weitergegeben werden.

Die Informationen sind auf aktuellem Stand zu halten. Bei Änderung des Sortiments, der Zusammensetzung der Produkte sowie bei Änderung der verwendeten Zutaten ist die Allergeninformation zu aktualisieren.

Hier geht es zur Leitlinie zur Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln („offene Waren“) im Sinne der Allergeninformationsverordnung.

Wie erfolgt die Schulung der Mitarbeiter?

Die mündliche Weitergabe von Informationen über allergene Stoffe in unverpackten Lebensmitteln hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen.

Schulungen können durch interne (z.B. Verantwortliche für Lebensmittelsicherheit, Bereichsverantwortliche, Betriebsinhaber/in) oder externe Experte/innen (z.B. Diätologen/innen) durchgeführt werden. Sie müssen über entsprechendes Fachwissen verfügen und in der Lage sein, die Schulungsinhalte zu vermitteln. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Organisationen, die Schulungen anbieten wie z.B. die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) oder die Wirtschaftskammern.

Jene Personen, die für die Behandlung der Anfragen von Kunden/innen bzw. Gästen zur Allergeninformation bestimmt wurden, müssen mindestens alle drei Jahre die Schulung wiederholen. Der Nachweis der ersten Schulung hat bis spätestens 13. Dezember 2015 zu erfolgen.

Das Lebensmittelunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise über erfolgte Schulungen im Betrieb aufliegen und mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

Hier geht es zur Leitlinie des Bundesministeriums für Gesundheit für die Personalschulung über die Allergeninformation im Sinne der Allergeninformationsverordnung

Hier findet sich ein Muster für die Dokumentation über die Personalschulung gemäß der Allergeninforationsverordnung

Information über Süßungsmittel

Zusätzlich gibt es in der Allergeninformationsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) der EU Bestimmungen über Lebensmittelzusatzstoffe, wie z.B. Süßungsmittel.

Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten, ist der Hinweis „Enthält eine Phenylallaninquelle“ anzubringen.

Bei unverpackten Lebesnmittel mit über Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkoholen ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.

Die Hinweise sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei dem Lebensmittel oder – in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung – auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Endverbraucher einsehen kann, anzubringen.

Achtung! Eine mündliche Information ist für diese Süßungsmittel nicht vorgesehen!

Abgabe in der Selbstbedienung

Werden Lebensmittel für den unmittelbaren Verkauf vom Lebensmittelunternehmer selbst verpackt und in der Selbstbedienung abgegeben, so sind folgende Informationen gemäß Lebensmittelinformationsverordnung verpflichtend:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • das Verzeichnis der Zutaten
  • alle Allergene
  • die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • die Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
  • der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln

Mehr Details dazu finden sich in Artikel 9 und Artikel 10 der Lebensmittelinformationsverordnung der EU (Nr. 1169/2011).

Wer überwacht die Allergeninformationsverordnung?

Bei der Allergeninformationsverordnung handelt es sich um eine Verordnung zum Österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz. Demnach ist die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer für die Überwachung zuständig. Kontrolliert wird im Zuge von standardmäßigen Routinekontrollen und aufgrund von einlangenden Beschwerden.